INHATEC GmbHHandel

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • I. Allgemeines

    1. Der Abschluß aller Verträge, die Abwicklung der Lieferungen und Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, erfolgen ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Bedingungen.
    2. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, ohne dass es hierfür einer neuen Vereinbarung bedarf.
    3. Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Einkaufsbedingungen unserer Geschäftskunden wird widersprochen. Diese werden hiermit ausgeschlossen und ausdrücklich abbedungen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichenden Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  • II. Vertragsabschluß

    1. Unsere Angebote sind freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen. Jeder Auftrag bedarf zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Etwaige Einwendungen gegen die Auftragsbestätigung müssen unverzüglich schriftlich erfolgen. Inhalt und Umfang des Auftrages ergibt sich allein aus unserem Bestätigungsschreiben. Der Besteller hat etwaige Unstimmigkeiten von Zeichnungen, Entwürfen, Modellen oder sonstigen technischen Daten unserer Auftragsbestätigung mit den tatsächlichen Gegebenheiten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Hieraus sich ergebende spätere Mehrkosten und Schäden gehen ansonsten zu Lasten des Bestellers. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
    2. Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, sowie die in Drucksachen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annährend maßgebend, ohne dass eine Verpflichtung zur Benachrichtigung über erfolgte Änderungen besteht. Derartige Angaben, insbesondere auch solche über Leistungen und Verwendbarkeit der gelieferten Produkte, sowie DIN-Normen, gelten nur dann als vertraglich vereinbart, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Für technische Angaben fremder Hersteller können wir nur bei besonderer Vereinbarung eine Gewähr übernehmen. Proben und Muster gelten, soweit nicht anders vereinbart, als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farben.
    3. Für unsere kaufmännischen Kunden gilt ferner folgendes: Zusätzliche Vertragsbedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus ergänzenden Lieferbedingungen und Preislisten, insbesondere auch betreffend Maße und deren Berechnung, Preisermittlung, Kisten- oder Packungsinhalt, Verpackung, Frachtkosen, Pfandgeld u.a.. Soweit darin nichts enthalten ist und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die handelsüblichen Gepflogenheiten.
    4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich" bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Ansonsten behalten wir uns vor, Schadensersatz geltend zu machen.
  • III. Preise und Zahlung

    1. Unsere Preise sind Festpreise. Lieferung und Berechnung erfolgen zu den am Tage des Versandes oder der Abholung gültigen Preisen. Die Preise gelten in Euro ab Werk (sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt) zzgl. Verpackung, Fracht- und sonstigen Versandkosten, sowie Mehrwertsteuer.
    2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen.
    3. Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und wir unsere Leistungen in einem Zug – ohne Behinderung – erbringen können. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Vertragspartners, ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse. Mehraufwendungen an Material oder Arbeiten, die über den vereinbarten Umfang unserer Lieferungen und Leistungen hinausgehen, werden gesondert berechnet.
    4. Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn unsere Leistung ohne unser Verschulden über den vereinbarten Zeitraum hinaus verzögert wird.
    5. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum netto (ohne Abzug) zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
    6. Die Zahlung hat in bar oder durch überweisung zu erfolgen. Diskontfähige Akzepte nehmen wir nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber an. Gutschriften über Akzepte oder Schecks erfolgen vorbehaltlich des Einganges und mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können; bankmäßige Zinsen und Diskontspesen, einschließlich der Kosten der Zahlungsbarstellung des Einzuges, sind von dem Besteller zu tragen und sofort zu bezahlen.
    7. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Akzepte sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach dem Abschluss Umstände bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Vertragspartners schließen lassen. Im letzteren Falle sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen von einer Vorauszahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Vertragspartners verlangen.
    8. Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, sind wir ohne weitere Zahlungsaufforderung berechtigt für die Dauer der Zielüberschreitung Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sofern es sich um Privatkunden handelt und 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sofern es sich um kaufmännische Kunden handelt, zu berechnen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
    9. Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
    10. Der Vertragspartner kann keine Zurückbehaltungsrechte geltend machen, die aus einem anderen als dem vorliegenden Vertrag resultieren.
    11. Einseitige Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial, insbesondere Transportverpackungen, sind nicht statthaft.
    12. Etwaig vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaft aus dem Nettobetrag abgelöst werden.
  • IV. Lieferfristen und Verzug

    1. Sofern nicht eine schriftliche ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits vorliegt, gilt eine Lieferfrist unsererseits nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der einvernehmlichen Feststellung des Vorliegens aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der ggf. vereinbarten Anzahlung. Das Ziel verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Bestellers – um den Zellraum, in dem der Vertragspartner mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Liefertermin vereinbart ist.
    2. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Vertragspartner, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Schlechtleistung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Nachfrist ablehnen werde. Dies gilt nicht, soweit wir eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
    3. Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung der Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferanten, Frachtführern oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Vertragspartner baldmöglichst mit. Der Vertragspartner kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern bzw. leisten wollen. Erklären wir uns nicht baldmöglichst, kann der Vertragspartner zurücktreten. Schadensersatzansprüche aus Lieferverzögerungen oder -einstellungen sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dem Partner bleibt das gesetzliche Kündigungsrecht.
    4. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im übrigen bestimmt sich unsere Haftung nach VIII. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass ein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. In keinem Fall haben wir für das Verschulden unserer Vorlieferanten einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, eventuelle Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Vertragspartner abzutreten.
    5. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
    6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen, wie z.B. Feuer, Maschinenbruch, Mangel an Rohmaterial usw., und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns oder unseren Lieferanten eintreten.
    7. Bestellungen von Sonderanfertigungen können nach Auftragsbestätigung weder geändert noch rückgängig gemacht werden.
  • V. Annahmeverzug, Schadensersatz

    1. Verweigert der Besteller/Käufer rechtswidrig die Erfüllung des Vertrages oder die Annahme der vertraglichen Leistung, so können wir unsererseits die Erfüllung des Vertrages ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 30% des Bestellpreises verlangen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Besteller, die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens uns vorbehalten.
    2. Führt Annahmeverzug des Bestellers zu einer Verzögerung der Auslieferung, so hat der Besteller uns für die Verzugsdauer die bei Speditionen üblichen Lagerkosten zu erstatten. Wir sind berechtigt, die Einlagerung bei einer Spedition vorzunehmen und dem Besteller die hierbei entstehenden tatsächlichen Aufwendungen sofort (Lagerung, evtl. Montage, Transport) in Rechnung zu stellen.
      Vor der Einlagerung oder der Berechnung von Lagerkosten sind wir verpflichtet, den Besteller unter Fristsetzung zur Benennung eines geeigneten Lieferortes oder Lagers aufzufordern.
  • VI. Versand, Gefahrübergang, Verpackung

    1. Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart ist. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert.
    2. Die Ware reist ausschließlich auf Gefahr des Partners. Die Gefahr des Unterganges oder der Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe an den Vertragspartner auf diesen über. Bei Versand der Ware geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware mit deren Übergabe an die Transportperson oder den Frachtführer auf den Besteller über.. Dies gilt auch bei Teil- sowie Frankolieferungen. Erfolgt der Versand mit eigenen Transportmitteln und durch eigenes Personal, so finden die Regeln des Versendungskaufes auch auf solche Personen Anwendung. Evtl. Schadensersatzansprüche, die im Rahmen der Versendung entstehen können sind nach Maßgabe des IX ausgeschlossen.
    3. Die Ware reist auf Gefahr des Partners. Auf Wunsch des Vertragspartners schließen wir für diesen und auf dessen Kosten eine Transportversicherung.
    4. Versandweg und -mittel sind unserer Wahl überlassen. Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen sowie umweltrechtlichen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge.
    5. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Vertragspartners verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.
    6. Mehrwegverpackungen werden dem Vertragspartner nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheiten ist uns vom Vertragspartner innerhalb 3 Wochen schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt dies, sind wir berechtigt, ab der 4.Woche für jede Woche 20% des Anschaffungspreises (jedoch maximal den vollen Anschaffungspreis) als Leihgebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird.
  • VII. Eigentumsvorbehalt

    1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache bzw. das Werk zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache/des Werkes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache/des Werkes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
    2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache/das Werk pfleglich zu behandeln: insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und lnspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
    3. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstanden Ausfall.
    4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache/das Werk im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Vereinbarung weiter verkauft worden ist.
      Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zurn Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt.
    5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache/des Werkes durch den Besteller wird stets durch uns vorgenommen. Wird die Kaufsache/das Werk mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeil der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
    6. Wird die Kaufsache/das Werk mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen, vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen Ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
    7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
    8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  • VIII. Mängelrüge und Gewährleistung

    1. Der Vertragspartner hat die Ware – sofern er Vollkaufmann Ist – unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Offensichtliche Mängel und bei ordnungsgemäßer Untersuchung – soweit eine solche im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist – erkennbare Mängel hat der Vertragspartner innerhalb von 7 Tagen nach Übergabe bzw. ab Lieferung, in jedem Falle aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich zu rügen. Nicht offensichtlich und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel, hat der Vertragspartner innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Bei Versäumung der Rügefrist kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht.
      Weitergehende Obliegenheiten des kaufmännischen Vertragspartners gemäߧ§ 377, 378 HGB bleiben unberührt. Durch Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Entsprechendes gilt für branchenübliche Maßtoleranzen beim Zuschnitt.
    2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; andernfalls entfällt die Gewährleistung.
      Bei Transport- oder Bruchschäden ist die Ware in dem Zustand zu belassen, in dem sie sich beim Erkennen des Schadens befindet.
    3. Sachmängelansprüche verjähren gegenüber Verbrauchern im Sinne des§ 474 BGB in zwei Jahren, gegenüber Nicht-Verbrauchern in einem Jahr nach Ablieferung der Sache bzw. Abnahme der Leistung, Sofern das Gesetz in§ 438 Abs. 1 Nr. 2, § 479 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 längere Fristen vorschreibt, gelten diese.
    4. Sofern unser Vertragspartner nicht Endkunde ist, ist unser Vertragspartner dazu verpflichtet, uns über jede Mängelanzeige oder Garantiefall seiner Kunden bezüglich von uns gelieferter oder hergestellter Ware unverzüglich, d. h. innerhalb von 3 Tagen zu informieren und diese Mängel/Garantieanzeige an uns in gleicher Zeit weiterzuleiten.
    5. Unser Vertragspartner verpflichtet sich, keine eigene Beurteilung gegenüber seinem Kunden abzugeben, ob der geltend gemachte Mangel tatsächlich vorliegt oder nicht. Er verpflichtet sich, mit uns eine gemeinsame Beurteilung des gerügten Mangels vorzunehmen.
    6. Wir als Lieferant und Hersteller können nach unserer Wahl die gegenüber dem Kunden des Vertragspartners zu treffenden Maßnahmen bestimmen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, unsere Entscheidung gegenüber seinem Kunden weiterzugeben und ggf. auch gerichtlich zu vertreten und durchzusetzen.
    7. Sobald absehbar ist, dass dem Vertragspartner Aufwendungen wegen der Mangelbeseitigung entstehen, hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, diese Aufwendungen so gering wie möglich zu halten. Höhere als die unbedingt erforderlichen Aufwendungen sind alleine vom Vertragspartner zu tragen.
    8. Soweit der Vertragspartner seine in den Ziffern 4 bis 7 genannten Pflichten nicht erfüllt, gilt die Ware als genehmigt und schließt eventuelle Regressansprüche aus. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung.
    9. Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, sind nach Maßgabe des Abschnitts IX ausgeschlossen.
  • IX. Allgemeine Haftungsbegrenzung

    1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche als in den vorstehenden Abschnitten des Vertragspartners – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners, es sei denn, dass es sich um erforderliche Aufwendungen handelt.
    2. Unsere Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
    3. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit vorliegen.
    4. Sofern wir fahrlässig eine vertragliche Verpflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung beschränkt. Wir verpflichten uns, dem Vertragspartner auf Verlangen Einblick in unsere Versicherungspolice zu gewähren.
    5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
  • X. Datenschutz

    Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.

  • XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

    1. Erfüllungsort ist – sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt – unser Geschäftssitz. Ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten, ist – soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – Würzburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
    2. Die Vertragsbedingungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  • XII. Salvatorische Klausel

    Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesen AGB eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien, eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

Geprüfte Qualität –
darauf können Sie sich verlassen

Die INHATEC-Gruppe ist von der SystemCERT Zertifizierungsges.m.b.H. – die akkreditierte Zertifizierungs­stelle für Managementsysteme und Produkte – für unserer Qualitätsmanagement­system zertifiziert worden. Uns wurde somit durch das Re-Zertifizierungs­audit bestätigt, dass dieses Qualitätsmanagement­system die Forderungen der ISO 9001:2015 erfüllt.

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